Händler will nicht den vollen Betrag erstatten...HILFE benötigt...

  • Hallo liebe Freunde,


    vielleicht ist ja jemand hier der was rücksendung usw. ein bisschen mehr ahnung hat als ich...


    Folgende Geschichte: ich hatte mir etwas zubehör zum minen von Bitcoins o.ä. gekauft, habe es dass aber wegen Zeitmangel fristgemäß widerrufen (schriftlich) und dann etwas später zurück geschickt...
    Nun will mir der Händler nur 1300€ statt 1770€ erstattet...


    Hier


    Hier dessen AGB'S


    Kann der den neuen Preis des Herstellers für die Erstattung zugrunde legen? Was denkt ihr darüber hat der das Recht so viel abzuziehen?


    Danke für eure Hilfe!!!


    Gruß
    Paul

  • Sie behaupten ja du hättest die Frist Überschriften... Ggf. noch mal denn Händler Anschreiben um es zu klären... Rechtlich kann dir vermutlich keiner einen Tip geben da es laut Gesetz verboten ist, wenn man sich nicht 100%ig auskennt ( soweit ich weiß ) ansonsten besprech das besser mit einem Anwalt.


    Dieser Beitrag wurde Mobile Verfasst.

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  • Zuerst: Frag am besten einen Anwalt. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, ist das oft sogar kostenlos.


    Allerdings hältst du dich ja recht vage. Wenn du rechtzeitig widerrufen hast, musst du das natürlich nachweisen können. Dann stellt sich ja die Frage, wie und wann der Händler auf den Widerruf reagiert hat. Der Händler ist ja wohl irgendwie der Ansicht, dass du nicht fristgemäß widerrufen hast.


    Grundsätzlich gilt ja bei Fernabsatzverträgen, dass man die Ware so testen darf, wie man es im Ladengeschäft könnte. Wird die Ware im verschlechterten Zustand zurück gegeben, kann der Händler dafür Ersatz fordern, also einen geringeren Betrag zurückerstatten. Allerdings habe ich auch schon von einem Urteil gelesen, das besagt, dass man ein Wasserbett Zuhause mit Wasser befüllen und testen kann, ohne dass man eine geringere Rückerstattung vom Händler hinnehmen muss.


    Was ich mir allerdings auf keinen Fall vorstellen kann, ist dass der Händler bei der Rückerstattung aktuelle Marktpreise oder theoretisch mögliche erwirtschaftete Gewinne abziehen kann, egal was er in seinen AGB schreibt. Das würde ja bedeuten, dass er dir mehr zurück erstatten müsste, als du ursprünglich bezahlt hast, wenn der Marktpreis inzwischen gestiegen wäre. Einfach sagen "wenns billiger wird, geb ich dir weniger zurück, wenns teurer wird, hab ich eben Glück gehabt" kann er sicherlich nicht.


    Deine Bitcoin-Geschichte ist sicherlich etwas speziell, aber für einen Händler kann ja nur von Bedeutung sein, ob sich die Ware durch deine Benutzung/Ausprobieren verschlechtert hat und nicht, ob du die Möglichkeit gehabt hättest, durch diesen Test Geld zu verdienen. Mit einem DVB-S-Receiver kann ich mir in 14 Tagen auch einen halben Monat an Kabelgebühren sparen und mit einem Bügeleisen könnte ich den Nachbarn für 3.50 EUR die Wäsche bügeln.


    Zinsen könnte der Händler allerdings verlangen, das müsste allerdings irgendwie an irgendwelche Leitzinsen der Bundesbank oder EZB gekoppelt sein (sehr dünnes Halbwissen von mir), aber sollte bei dem Betrag und dem kurzen Zeitraum auf jeden Fall im einstelligen Eurobereich liegen.


    Bei fast 500 Euro würde ich hier auf jeden Fall einen Anwalt nehmen, so lange du dir sicher bist, dass du wirklich innerhalb der 14 Tage nach Erhalt der Ware den Kaufvertrag widerrufen hast und dass du vorher eine rechtskräftige Widerrufsbelehrung erhalten hast. Da mir AGB und die Aussage des Händlers in Bezug auf "Zeitwert der Ware" und "kalkulatorischen Miningertrag" äußerst fragwürdig erscheinen, würde ich nicht davon ausgehen, dass man ihn ohne Zitat des ein oder anderen Paragraphen "überzeugen" kann.


    Ich weiß nicht, welcher Art dieses Mining-Teil ist, aber eine Sache solltest du berücksichtigen: bei Datenträgern gelten besondere Regeln. Wenn da also z.B. Software dabei war, wo du den Datenträger entsiegelt hast, solltest du dies insbesondere mit einem Anwalt klären.

  • Zusammenfassung: Hast du fristgerecht zurückgegeben, bzw. fristgerecht widerrufen und die Ware wurde weder beschädigt noch sind Gebrauchsspuren vorhanden und dies ist alles Nachweißbar so sieht es für dich gut aus. Was dir aber nicht den Gang zum RA erspart denn du alleine wirst es wohl kaum durchsetzen können. Wenn du schreibst 3 Wochen dann bist du eindeutig drüber...(bei 14 Tagen widerruf) Es hängt davon ab was er in seinen AGB´s reingeschrieben hat.


    Ab dem 13.06.2014 gilt: Es gibt eine einheiltliche Frist von 14 Tagen. Europaweit.

  • Ich weiß auch nicht, wieso der da sowas behauptet, ich habe am 07.04.2014 per E-mail widersprochen und ungefähr ne Woche später dann die Ware zurück geschickt. Habe auch gelesen, dass gesetzlich gar kein Zeitraum definiert wurde in dem die Ware beim Händler angekommen sein muss.

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