Der Kennzeichenhalter - nun ja, was soll man dazu sagen?
Wie der die TÜV Prüfung bestanden hat, ist mir ein Rätsel.
Also ährlich, das Ding entspricht genau den Vorschriften - in diesem Fall § 27 FZV "Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens". Zitat:
"Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar sein." (§ 27 Abs. 3 FZV).
Ganz ähnlich komplexe Vorschriften mit millimetergenauen Vorgaben gelten z. B. für die Beleuchtung. Beispiel § 66a StVZO "Lichttechnische Einrichtungen".
Was ich damit sagen will, dass Du zumindest bei nicht-vorschriftsgemäßen An-/oder Umbauten nicht nur das Stehmobil selbst riskiert, sondern auch ganz schnell den normalen Führerschein (sofern vorhanden) verlierst, wegen Fahren ohne Betriebserlaubnis. Dazu brauch es im Zweifel nur einen missgelaunten Ordnungshüter mit Zollstock. Um auf der sicheren Seite zu sein, müsstest Du nach dem Umbau ein neues TÜV-Gutachten und eine neue Betriebserlaubnis beantragen...
Gruß Ralf